Treuhand, Hinterlegung und Verwahrung

Auf Wunsch verwahrt der Notar treuhändig Fremdgelder und zahlt diese erst aus, wenn dies aufgrund der geschlossenen Treuhandvereinbarung zulässig ist (z.B. bei Grundbucheintragung des Käufers). Er unterliegt dabei den strengen berufsrechtlichen Vorschriften insb. der Treuhandrichtlinie der Österreichischen Notariatskammer.
Die Abwicklung erfolgt über die Notartreuhandbank. Übernommene Treuhandschaften werden in das Treuhandregister des Österreichischen Notariats eingetragen und nach den strengen berufsrechtlichen Richtlinien abgewickelt.
Ein Notar kann auch Gegenstände (z.B. Urkunden, Datenträger) in Verwahrung nehmen.