Erwachsenenvertretung

Wer seine Angelegenheiten aus geistigen Gründen nicht mehr selbst Besorgen kann und auch keine Vorsorgevollmacht abgeschlossen hat, der kann von bestimmten Verwandten vertreten werden („gesetzliche Erwachsenenvertretung“) oder es kann vom Gericht ein „gerichtlicher Erwachsenenvertreter“ (ehem. Sachwalter) beigestellt werden. Man kann jedoch bestimmte Personen von der Vertretung ausschließen, auch „Familienfremde“ für die gesetzliche Erwachsenenvertretung zulassen oder dem Gericht Vorschläge machen wer die gerichtliche Erwachsenenvertretung übernehmen soll bzw. wer hiervon ausgeschlossen sein soll. Das Gericht wird solchen Anordnungen in aller Regel Folge leisten.